Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, damit dieser klärt, ob der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die Anschrift angeben muss, unter der er wirtschaftlich aktiv ist, oder ob es genügt, dass er eine Anschrift angibt, unter der er lediglich postalisch erreichbar ist.
Hintergrund
Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt voraus, dass er über eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers verfügt. Nach dem Umsatzsteuergesetz muss der leistende Unternehmer in der Rechnung seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift angeben. Streitfälle: In beiden Fällen ging es jeweils um einen Kfz- Händler, der die Vorsteuer aus den Rechnungen eines Online-Händlers abziehen wollte. Der Online-Händler hatte in den Rechnungen jeweils eine Anschrift angegeben, unter der er zwar postalisch erreichbar, tatsächlich aber nicht wirtschaftlich aktiv war. Der Online-Händler übte seine wirtschaftliche Tätigkeit nämlich an einem anderen Ort aus. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug des Kfz- Händlers nicht an.
Entscheidungen
Beide für die Umsatzsteuer zuständigen Senate stellten nun sog. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, damit das Gericht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung klärt:
Hinweise
Die beiden Umsatzsteuersenate des BFH haben sich offensichtlich abgestimmt und am selben Tag jeweils ein Vorabentscheidungsersuchen in einem vergleichbaren Fall an den EuGH gerichtet. Die Beantwortung dieser Fragen hat erhebliche Auswirkungen für Unternehmer. In der Praxis kommt es nämlich bei Außenprüfungen immer wieder dazu, dass der Prüfer behauptet, die in der Rechnung genannte Adresse des Rechnungsausstellers sei nur eine Briefkastenadresse gewesen ? mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug versagt wird. Möglicherweise ist der EuGH großzügiger als der BFH und erkennt Briefkastenadressen an oder gewährt einen Vorsteuerabzug zumindest im Billigkeitswege, wenn der Leistungsempfänger die unrichtige Anschrift des leistenden Unternehmers nicht erkennen konnte. Wir werden über das Thema weiter berichten.
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