Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge wird nicht durch Zuschüsse der Krankenkasse gemindert, die diese im Rahmen eines Bonusprogramms für zusätzliche Gesundheitsaufwendungen gewährt. Derartige Zuschüsse mindern nämlich nicht die Beitragslast.
Hintergrund
Die Beiträge für eine Krankenversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit es um die sog. Basisabsicherung geht.
Sachverhalt
Der Kläger war bei der BKK krankenversichert. Die BKK bot ein Bonusmodell an, wenn der Versicherte bestimmte kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen durchführen ließ: Der Versicherte erhielt dann einen Zuschuss von 150 EUR für zusätzliche kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen wie z. B. Brillen, Massagen etc., die er selbst zahlen musste. Der Kläger erhielt im Streitjahr einen solchen Zuschuss, den die BKK als Beitragsrückerstattung auswies. Das Finanzamt kürzte den Abzug der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben um 150 EUR.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Hinweise
Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass der Zuschuss auch nicht als Einnahme versteuert werden muss. Eine klassische Beitragsrückerstattung ist hingegen von den Sonderausgaben des Jahres, in dem die Beitragsrückerstattung ausgezahlt wird, abzuziehen. Unbeachtlich war im Streitfall, dass die BKK den Zuschuss als Beitragsrückerstattung ausgewiesen hatte.
Steuerfachangestellter (m/w/d)
Corona: Wichtige Information für unsere Mandanten
Ortsübliche Marktmiete einer Wohnung
Bonus einer gesetzlichen Krankenkasse
Kosten eines Dienstjubiläums
Abzug einer Umsatzsteuervorauszahlung
Aktuelles zum Investitionsabzugsbetrag
Berichtigung fehlerhafter Rechnungen
Förderung der Elektromobilität
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Nebenräume eines Arbeitszimmers
Umsatzsteuer bei Betriebsveranstaltungen
Erbschaftsteuerreform im Vermittlungsausschuss
Steuerneutrale Unternehmernachfolge bei Personengesellschaften
Anschrift in der Rechnung