Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens verabschiedet. Ziel des Vorhabens
ist u. a. eine Automatisierung des Steuerverfahrens
sowie die Vereinfachung der Steuererklärungen. Das Gesetz
tritt weitgehend am 1. 1. 2017 in Kraft.
Anbei die wichtigsten Änderungen in Überblick
- Künftig können von der Finanzverwaltung Risikomanagementsysteme
eingesetzt werden, um zu bewerten, ob
für Steuersachverhalte weitergehende Ermittlungen oder
Prüfungen erforderlich sind. Besteht kein Anlass für eine
personelle Prüfung des Sachverhalts, können die Behörden
Steuerfestsetzungen automatisch vornehmen, berichtigen,
zurücknehmen, widerrufen, aufheben und ändern.
- Zudem wird die bisherige Belegvorlagepflicht in eine
Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Künftig müssen Papierbelege
? wie beispielsweise Spendenquittungen ?
nicht mehr beim Finanzamt eingereicht werden, sondern
sind nur noch zu Nachweiszwecken aufzubewahren.
- Auch die Abgabefristen für Steuererklärungen ändern
sich. So wird die Steuererklärungsfrist nicht beratener
Steuerpflichtiger um zwei Monate verlängert (31. 7. des
Folgejahres statt bisher 31. 5.). In Beraterfällen wird die
Steuererklärungsfrist ebenfalls um zwei Monate verlängert
(28. 2. des Zweitfolgejahres statt bisher 31. 12. des Folgejahres).
Im Gegenzug werden die Anforderungen an eine
Fristverlängerung verschärft.
- Änderungen gibt es auch beim Verspätungszuschlag.
Stand dieser bisher im Ermessen der Finanzbehörde, gilt
künftig eine Pflicht des Finanzamts, den Zuschlag festzusetzen,
wenn die Steuererklärung erst nach Ablauf von 14
Monaten oder nach Ablauf der in einer Vorabanforderung
genannten Frist eingereicht wird. Das Ermessen der Finanzbehörde
besteht weiterhin, wenn die Steuererklärung
vor Ablauf von 14 Monaten, aber nach Ablauf der gesetzlichen
Abgabefrist für nicht vertretene Steuerpflichtige,
abgegeben wird und auch dann, wenn sich eine Erstattung
ergibt oder wenn die Steuer auf Null festgesetzt wird
oder wenn es sich um eine jährlich abzugebende Lohnsteuer-
Anmeldung handelt.
- Zudem ändert sich die Höhe des Zuschlags: Statt eines
einheitlichen Verspätungszuschlags von bis zu 10 % der
festgesetzten Steuer gibt es bei Jahreserklärungen (z. B.
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuererklärungen)
künftig einen für jeden verspäteten
Monat bemessenen Verspätungszuschlag. Für jeden angefangenen
Monat der eingetretenen Verspätung beträgt
er 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 EUR
pro Monat.
- Bei monatlichen und vierteljährlichen Umsatzsteuer- und
Lohnsteuer-Anmeldungen sowie bei jährlichen Lohnsteuer-
Anmeldungen bleibt es bei den bisherigen Bemessungskriterien
wie Dauer und Häufigkeit der Verspätung
sowie Höhe der Steuer.
Hinweis
Die Änderungen die Fristen und den Verspätungszuschlag
betreffend sind ab dem Veranlagungszeitraum
2018 anzuwenden.