Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen Stellung genommen. Dabei macht es deutlich, dass die lohnsteuerliche Ersetzung der Freigrenze von 110 EUR durch einen Freibetrag in gleicher Höhe keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug hat.
Hintergrund
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 2015 einen Lohnsteuer-Freibetrag von 110 EUR bei Betriebsveranstaltungen eingeführt. Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu einer Betriebsveranstaltung eingeladen und entfallen auf den Arbeitnehmer Kosten von mehr als 110 EUR, ist nur der den Freibetrag von 110 EUR übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig. Anders war dies bei der früheren Freigrenze: Bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Freigrenze waren die gesamten auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten lohnsteuerpflichtig. Die Freigrenze hatte auch umsatzsteuerlich Bedeutung: Stand nämlich von Anfang an fest, dass auf den Arbeitnehmer mehr als 110 EUR Kosten entfallen werden, durfte der Arbeitgeber die ihm für die Betriebsveranstaltung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (z. B. für Speisen und Getränke, Miete des Festsaals) nicht als Vorsteuer geltend machen.
Stellungnahme des BMF
Das BMF hält daran fest, dass auch künftig ein Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber ausgeschlossen ist, wenn von Anfang an feststeht, dass auf den einzelnen Arbeitnehmer Kosten von mehr als 110 EUR entfallen. Denn dann dient die Betriebsveranstaltung vorrangig nicht dem unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers, sondern dem Interesse des Arbeitnehmers und damit des Endverbrauchers. Die Ersetzung der bisherigen Freigrenze von 110 EUR durch einen Freibetrag hat umsatzsteuerlich also keine Bedeutung. Nicht zulässig ist damit eine Aufteilung der Kosten in unternehmerisch veranlasste Kosten bis zu einem Betrag von 110 EUR, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und in einen nichtunternehmerisch veranlassten Anteil, der den Freibetrag von 110 EUR übersteigt und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Ergebnis kann damit eine Betriebsveranstaltung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur ganz oder gar nicht unternehmerisch veranlasst sein.
Hinweis
Die Stellungnahme des BMF beruht auf einer Anfrage des Bundes der Steuerzahler. Dieser wollte einen Vorsteuerabzug bis zur Kostenhöhe von 110 EUR erreichen. Dem ist das BMF nun nicht gefolgt. Allerdings gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage des Vorsteuerabzugs nach Einführung des lohnsteuerlichen Freibetrags. Der Bundesfinanzhof hatte sich lediglich zur früheren Freigrenze geäußert und einen Vorsteuerabzug bei Überschreitung der Freigrenze abgelehnt.
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